Was ist ein „H-Kennzeichen“?
Das Oldtimerkennzeichen, auch H-Kennzeichen genannt, wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die auf Grund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betriebserlaubnis für Oldtimerfahrzeuge erhalten haben. Derartige Fahrzeuge sind historische Sammlerstücke, die in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Alltagsbeförderungsmittel eingesetzt werden.

Voraussetzungen und Bedingungen:
- Alter mind. 30 Jahre (ab Tag der ersten Zulassung)
- guter Pflege- und Erhaltungszustand (Zustandsnote mindestens 3)
- Fahrzeugausrüstung weitestgehend im Originalzustand
- Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO
- HU-Pflicht
- AU-Pflicht (Benziner ab 01.07.1969, Diesel ab 01.01.1977)

Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer ist die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung erforderlich. Keine Gewerbeausübung mit dem Fzg. gestattet. Reguläre Zulassung.

Kosten:
Zulassungsgebühr abhängig vom Zulassungsstatus des Fzgs. (20,- bis 40,- €) zzgl. Kosten (ca. 50,-€) für die Kennzeichenschilder

Kfz-Steuer:
Pkw: 191,73 € (jährlich)

Ergänzung: Zustandsnoten 1 bis 5

Zur Klassifizierung des technischen Zustandes von Oldtimern wird nachfolgendes Notensystem benutzt. Zur Verwendung der Tendenzen (+ oder -) siehe unter „Anmerkungen“.

 

Note 1 (makellos)

Note 1 kommt einem Neuwagen gleich. Man kauft also ein Auto und stellt es 30 Jahre in eine trockene, gut temperierte Garage.

Unter Umständen auch der Zustand nach gerade vollendeter fotodokumentierter kompletter Automobilrestaurierung durch einen Fachbetrieb für genau den restaurierten Typ, der hierfür mit hohem Aufwand exzellente Arbeit geleistet haben muss. Die Karosse wurde dabei vom Fahrwerk getrennt und alle Achsen wurden herausgenommen. Letztlich ist jede Verschraubung usw. gelöst gewesen und jedes Einzelteil inspiziert und überholt worden. Der Wagen ist somit wie neu oder sogar besser.

 

Note 2 (guter Zustand)

Zustand, wie ihn ein komplett restaurierter Wagen nach ca. 3 Jahren pfleglichem Gebrauch hat. Zulässig sind Gebrauchsspuren in Form von ausgebesserten Steinschlägen, Putzspuren im Lack, Spuren an den Pedalen. Auch den Zustand zwei erreicht man nur nach einer aufwendigen Restaurierung, wobei an die Ausführungsqualität und die Originaltreue hohe Anforderungen zu stellen sind. Verbesserungen, z. B. ein Getriebe aus einem anderen Modell oder etwa ein anderer Vergaser sind grundsätzlich zulässig, müssen aber unbedingt rückbaubar sein. Auf keinen Fall darf ein „Zustand 2“-Wagen Rost aufweisen, gleich in welchem Umfang oder ob er noch unsichtbar ist.

 

Note 3 (gebrauchter Zustand)

Zustand, wie ihn ein total restaurierter Wagen nach ca. 10 Jahren pfleglichem Gebrauch hat. Der augenfälligste Unterschied zur Note 2 besteht in der Tatsache, dass Fahrzeuge im Zustand 3 Rost aufweisen dürfen. Dieser darf jedoch auf keinen Fall an tragenden Teilen sein. Der Motor sollte in Typ und Leistung (nicht im Baujahr) dem Motor des Originalfahrzeugs entsprechen. Ist das nicht der Fall, kann dies als Indiz für einen Zustand 4 gelten, nicht aber als Beweis. Der „Zustand 3“-Wagen ist sofort gebrauchstauglich und verkehrssicher.

 

Note 4 (verbrauchter Zustand)

Ein „Zustand 4“-Wagen ist nicht sofort gebrauchstüchtig, aber rollfähig. Der Motor muss drehen. Es müssen alle Teile für eine Restauration vorhanden sein. Für den Wert eines solchen Wagens ist entscheidend, ob sich der Wagen „auf dem Weg der Besserung“ oder auf dem „absteigenden Ast“ befindet. Zur erstgenannten Kategorie gehört ein Fahrzeug, dessen Restaurierung bereits nennenswert begonnen hat. Letzterer Gruppe gehören Fahrzeuge an, die über die Jahre stetig abgenutzt wurden und auf diesem Weg in den Zustand 4 geraten sind.

 

Note 5 (restaurierungsbedürftiger Zustand)

Fahrzeuge im Zustand 5 sind mit gerade noch vertretbarem Aufwand restaurierbar. In der Regel werden diese Fahrzeuge als so genannte Teileträger gehandelt (bzw. mit der Angabe „zum Ausschlachten“). Hier hängt der Wert des Wagens maßgeblich von zwei Faktoren ab, nämlich zum einen der Verfügbarkeit von Ersatzteilen und zum anderen dem Maß der Schäden an der Bodengruppe oder an der Karosserie. Fahrzeuge im Zustand 5 sind mehr wert, wenn die Versorgung mit Teilen noch gut ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hersteller eine gute Ersatzteileversorgung auch für Oldtimer hat, oder wenn eine Szene aus Liebhabern und Händlern eine funktionierende Ersatzteilversorgung sicherstellt. Allgemeinen hat dies allerdings dann auch einen der Qualität der Ersatzteilversorgung entsprechenden Preis zur Folge.

Der Schrottwert stellt dabei keine Sockel-Linie für den Wert dar, da es oftmals ideelle Gründe gibt, ein Fahrzeug zu erhalten und nicht der Metallverwertung zuzuführen. Es kann dadurch die paradoxe Situation entstehen, dass ein Produkt durch Aufwenden von Arbeit weniger wert geworden ist.

 

Sondernote „Unrestauriertes Original

Seit einiger Zeit setzt sich die Ansicht immer mehr durch, dass ein Fahrzeug, das über „Patina“ verfügt, und dessen Erscheinung gleichsam von einer anderen Zeit berichtet, einen höheren Wert genießen soll. Ein Wagen, der Zeitzeuge ist und eine Geschichte erzählen kann, wird dann als „unrestauriertes Original“ bezeichnet. Obwohl, schon der Abnutzung wegen, nach den vorgenannten Kriterien allenfalls eine Note von 3 oder 4 in Betracht kommt, erreichen solche Fahrzeuge oft den Wert eines Wagens mit Zustand 2. Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen der Fall, die es zu einer gewissen Berühmtheit gebracht haben, z. B. durch Fernsehauftritte, Rennsiege oder Rekordfahrten.

 

 

Darüber hinaus gibt es noch eine internationale Klassifizierung, wie sie etwa von FIA, FIVA und nationalen Automobilclubs (ADAC, AvD usw.) verwendet wird:

Klasse A:       Ancestor, vom Anbeginn bis 31. Dezember 1904

Klasse B:       Veteran, vom 1. Januar 1905 bis 31. Dezember 1918, auch Kaiserzeit (D) oder Edwardians (GB) genannt

Klasse C:      Vintage, vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1930

Klasse D:      Post Vintage, vom 1. Januar 1931 bis 31. Dezember 1945

Klasse E:       Post War, vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1960

Klasse F:       Fahrzeuge der Baujahre vom 1. Januar 1961 bis 31.´Dezember 1970

Klasse G:     Fahrzeuge vom 1. Januar 1971 bis zur Erreichung der 30-Jahres-Altersgrenze

 

 

 

Für die Begutachtung von Oldtimern gilt seit dem 1.11.2011 eine geänderte Richtlinie.

Voraussetzung für ein H-Kennzeichen bleibt zunächst ein amtliches Oldtimergutachten. Dieses Dokument stellen Sachverständige von Prüforganisationen wie GTÜ, TÜV, Dekra oder KÜS für erhaltenswerte Klassiker aus. Reichte bislang bei der Bewertung des Erhaltungszustandes historischer Fahrzeuge die Note 3 aus, müssen Oldtimer für ein H-Kennzeichen künftig mindestens die Note 2 erfüllen. Voraussetzung für eine positive Fahrzeugbegutachtung ist auch, dass ein Oldtimer zwar Gebrauchsspuren haben, jedoch nicht verbraucht sein darf und rostfrei sein muss. Die Hauptuntersuchung muss unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik ohne erkennbare Mängel abgeschlossen werden können. Es dürfen keine wesentlichen Fahrzeugteile fehlen, außerdem darf es keine Unfallrestschäden geben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesen Bedingungen, ist eine Einstufung als Oldtimer zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts im Regelfall nicht möglich. Zudem muss neben der Originalität der Erhaltungs- und Pflegezustand stimmen, die Erstzulassung muss unverändert mindestens 30 Jahre zurückliegen und der Oldie darf nicht durch modernes Tuning verbastelt sein. Dezente Umbauten sind nach der angepassten Richtlinie aber dennoch zulässig, solange dafür zeitgenössische Teile verwendet werden und das Originalfahrzeug gut wiederzuerkennen ist. Bisher mussten Oldtimer-Besitzer für ein H-Kennzeichen nachweisen, dass Änderungen im ersten Jahrzehnt nach Erstzulassung oder Produktionsdatum des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gegenüber einer früher erforderlichen Eingruppierung nach Bewertungsstufen, ist jetzt nur noch eine Ja-Nein-Entscheidung zur Einstufung als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut notwendig. Die neue Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern ist im Amtsblatt Nr. 7 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht worden.

 

 

 

JKS / 04.2012